Welche Daten wurden erfasst?

Die Verwendung und inhaltliche Wiedergabe personenbezogener Angaben auf der Website folgt den geltenden archiv- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Im Hinblick auf die Inhabe von Ratsmandaten und leitenden Ämtern (Bürgermeister, Dezernenten) besteht grundsätzlich keine Geheimhaltungspflicht. Im Gegenteil ist die Übertragung und Ausübung von Funktionen, die durch öffentliche Wahl legitimiert werden, ihrem Wesen nach öffentlich.

Darüber hinausgehende personenbezogene Angaben unterliegen dem Landes-Archivgesetz von Rheinland-Pfalz sowie der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Grundsätzlich gilt nach rheinland-pfälzischem Archivgesetz (Landesarchiv-Gesetz, § 3 [3]): Ist das Todesjahr der betreffenden Person bekannt, ist hinsichtlich der Nutzung der Daten eine Sperrfrist von 10 Jahren einzuhalten. Ist es nicht bekannt bzw. nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, besteht eine Schutzpflicht von 100 Jahren nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr der betreffenden Personen nicht zu ermitteln, beläuft sich die Schutzfrist auf die Dauer von 60 Jahren nach Entstehung der Unterlagen. 

Da Mandatsträgerinnen und Mandatsträger nach bestehendem Wahlrecht zum Zeitpunkt ihres Amtsantritts 25 Jahre alt sein mussten, ist bei der letzten datenbankmäßig erfassten Kommunalwahl 1964 von einem Geburtsjahr spätestens 1939 auszugehen, das in der Praxis aber deutlich früher anzusetzen ist. Zudem unterliegt Archivgut, das sich auf Personen der Zeitgeschichte oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes bezieht, gesonderten rechtlichen Bestimmungen. In diesem Fall können die Sperrfristen verkürzt werden, unter der Voraussetzung, dass schutzwürdige Belange der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. Bundesarchiv-Gesetz, § 11 [4]; Ittner 2012, S. 206). Durch die Bereitstellung bzw. Zusendung kommunalpolitischen Schriftguts seitens der Archive ist die Vorgehensweise des Projektleiters grundsätzlich abgesichert. In wenigen Einzelfällen wurde dem Projektleiter die Nichtkommunizierung von Personenangaben auferlegt. Dies wurde konsequent beachtet.

Eine wesentliche, allerdings ermessensabhängige Einschränkung der o.g. Fristen ist durch die Abhängigkeit des Schutzinteresses von der Sensibilität persönlicher Daten zu machen. Bei der Wiedergabe von Informationen wurde daher stets dem schutzwürdigen privaten Lebensbereich angemessen Rechnung getragen. Personenbezogene Informationen nichtarchivischer Herkunft stützen sich auf öffentlich zugängliche Forschungsliteratur und werden bibliographisch ausgewiesen.

„Karteikarte zu Emil Jacob“, aus: Stadtarchiv Bad Kreuznach, Stadtratsprotokoll 1952.

Quellen und Literatur

  • Borck, Hans-Günther, Aspekte des rheinland-pfälzischen Archivbenutzungsrechts, in: Archivalische Zeitschrift 80 (1997), S. 65–82.

  • Datenschutz-Grundverordnung (aktueller Stand: 4.3.2021) [online].

  • Ittner, Stefan, Zugangsregelungen zu Archivgut in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder, in: Perspektive Bibliothek 1.1 (2012), S. 196–215 [online].

  • Landesarchiv-Gesetz Rheinland-Pfalz (LArchG) vom 5.10.1990 in der geänderten Fassung vom 11.2.2020 [online].

 

Verfasser: Stephan Laux (27.7.2023); letzte Veränderung: 29.2.2024.